1. Willkommen
  2. AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN - STROHBOID GMBH 

I. Präambel 

1.1 Die Strohboid GmbH (in der Folge kurz: Unternehmer) und deren Partner sind stets bemüht, durch professionelles Handeln und Agieren die zu erbringende Leistung zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abzuwickeln. 

1.2 Der Unternehmer bietet unter der Marke STROHBOID Eventzelt die Vermietung sowie den Verkauf von Überdachungssystemen inklusive Transport, Auf- und Abbau sowie einer permanenten Installation an. 

1.3 Der Kunde nutzt die Überdachungssysteme zu privaten oder gewerblichen Zwecken. 

II. Geltungsbereich 

2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Unternehmer und natürlichen und juristischen Personen für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungsoder Folgeaufträgen darauf nicht mehr ausdrücklich Bezug genommen wurde. 

2.2 Der Unternehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung seiner AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen Zustimmung des Unternehmers. 

2.3 Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Unternehmer ihnen nach Eingang bei ihm nicht ausdrücklich widerspricht. 

III. Angebot, Vertragsabschluss und Zahlung 

3.1 Die Angebote des Unternehmers sind unverbindlich und freibleibend. Bis zur Erteilung eines Auftrages behält sich der Unternehmer eine anderweitige Verwendung vor. 

3.2 Zusagen, Zusicherungen und Garantien des Unternehmers oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch die schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich. 

3.3 Sobald der Auftrag schriftlich erteilt wird (z.b. durch Gegenzeichnung unserer Auftragsbestätigung), kommt eine verbindliche Reservierung für den angegebenen Mietzeitraum bzw. den Kaufgegenstand zustande. Ein gültiger Mietvertrag bzw. Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn unserem Konto eine Anzahlung von 50% innerhalb der Zahlungsfrist von einer Woche nach der Auftragserteilung gutgeschrieben wurde. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, verfällt die Reservierung. Die Schlussrechnung über den Gesamtpreis abzgl. der Anzahlung wird nach dem Mietbeginn bzw. der Lieferung des Kaufgegenstandes übermittelt. Diese Zahlung muss spätestens zwei Wochen nach Mietbeginn bzw. Lieferung des Kaufgegenstandes dem Konto des Unternehmers gutgeschrieben sein 

IV. Mietpreis und Mietdauer 

4.1 Die Mietpreise (Nettopreise) beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung. 

4.2 Die Mietpreise werden als wertgesichert nach dem VPI 2015 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist. 

4.3 Die Mietdauer, der Beginn des Aufbaus, die Übergabe und der Beginn des Abbaus werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. 

4.4 Wenn der Standort für die Überdachungssysteme nicht den Anforderungen an den entspricht und aus diesem Grund ein Mehraufwand für den Unternehmer entsteht, wird für den anfallenden Mehraufwand ein Aufpreis berechnet. Ein Aufpreis wird auch dann verrechnet, wenn Erdnägel zur Verankerung der Überdachungssysteme nicht verwendet werden können und deshalb Schwerlastdübel, ein Schwerlastfußboden oder Gewichte Verwendung finden müssen. Es gilt ein Personalkostenstundensatz in Höhe der jeweils geltenden Preisliste. 

4.5 Wenn für den Aufbau der Überdachungssysteme zusätzliches Gerät (z.b. Kran, Gabelstapler) notwendig wird, hat der Kunde dafür die Mehrkosten dafür zu tragen 

V. Pflichten des Unternehmers und Leistungsänderungen 

5.1 Der Unternehmer übernimmt den Auf- und Abbau der Überdachungssysteme sowie deren An- und Abtransport im Rahmen von Vermietungen. Im Rahmen von Käufen übernimmt der Unternehmer Antransport und den Aufbau des Überdachungssystems sofern vom Kunden bestellt. 

5.2 Der Unternehmer stellt das notwendige Personal für den Auf- und Abbau, sowie den Transport zur Verfügung. Hilfspersonen können nach Absprache mit dem Unternehmer im Einzelfall vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Stellt der Kunde eigene Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des Unternehmers einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der Unternehmer berechtigt ist, die Auf-/Abbauarbeiten einzustellen oder der Unternehmer gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt. Die Helfer müssen volljährig und für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein. Ob eine Eignung vorhanden ist, obliegt der Beurteilung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter. 

5.3 Dem unternehmerischen Kunden zumutbare und sachlich gerechtfertigte, geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung (insbesondere solche, welche der Weiterentwicklung des Produktes dienen) gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Jedenfalls wird der Unternehmer den Kunden von solchen Änderungen in Kenntnis setzen. 

VI. Pflichten des Kunden und Aufstellplatz 

6.1 Der Kunde sorgt für ebenes, waagerechtes und für Zelte bebaubares Gelände und stellt nach Abbauende im Falle von Vermietungen den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Der Aufstellplatz muss vor der Materialanlieferung geräumt sein und für einen zum Aufbau ausreichenden Zeitraum zur Verfügung stehen. Die Wiederinstandsetzung der durch Erdnägel oder ähnliches verursachten Löcher (z.b. im Hartplatz) liegt in der Pflicht des Kunden. Bei Unterlassung übernimmt der Unternehmer keine Haftung. 

6.2 Für den Aufbau im Rahmen von Vermietungen ist eine unverbaute, ebene Fläche von 12 m x 12 m nötig. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Transporter mit einem 13,5 m langen Anhänger mit einer Gesamtgespannlänge von 18,7 m sowie LKWs befahrbar sein. Zusätzlich muss dem Unternehmer eine für einen 13,5 m langen PKW- Anhänger geeignete, nicht überdachte Lagerfläche mit einer Größe von 18 m x 3 m zur Verfügung stehen. Entspricht der Standort nicht diesen Anforderungen kann ein dem Aufwand entsprechender Aufpreis verrechnet werden. 

6.3 Der genaue Aufstellplatz ist durch den Kunden oder durch dessen Vertrauenspersonen zu bestimmen und anzuweisen. Auf Basis von genauem, überprüftem Kartenmaterial oder einer Ortsbegehung mit dem Unternehmer oder einer von ihm befugten Person, können nach schriftlicher Bestätigung durch den Unternehmer auch davon abweichende Standorte als Bauplatz dienen. 

6.4 Die Sicherung, Abschrankung und Beleuchtung des Aufstellplatzes ist vom unternehmerischen Kunden zu gewährleisten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass während des Auf- und Abbaus im Rahmen von Vermietungen, Unbefugte den Arbeitsbereich nicht betreten. 

6.5 Der Kunde hat vor Beginn des Aufbaus die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Fernwärme-, Kommunikations- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige möglicher Störungsquellen und Gefahrenquellen unaufgefordert zu erheben und zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer übernimmt keine Verpflichtung zu einer darüber hinausgehenden Prüfung oder eigenen Erhebung. Sollten die genannten Angaben seitens des Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, so haftet der Kunde für allfällige Schäden (Leitungsschäden etc.). 

6.6 Der Kunde hat die erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Er hat dafür zu sorgen, dass die am Aufstellungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen (zb bau- und veranstaltungsrechtliche Vorschriften) eingehalten warden. 

6.7 Der Kunde hat sicherzustellen, dass Mitarbeiter oder Beauftragte des Unternehmers zu jedem Zeitpunkt auch während der Durchführung der Veranstaltung im Rahmen von Vermietungen Zugang zum Veranstaltungsgelände und den Überdachungssystemen haben. Sofern den Mitarbeitern oder Beauftragten der Zugang verweigert wird und sich in dessen Folge ein Unfall ereignen sollte, hat der Kunde dem Unternehmer alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen und ihn gegenüber Dritten schad- und klaglos zu halten. 

6.8 Das Überdachungssystem darf im Rahmen von Vermietungen vom Kunden nur an dem angegebenen Nutzungsort genutzt werden. Eine Änderung dieses Standortes oder die Überlassung, sowie eine Untervermietung an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmers zulässig. 

VII. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug 

7.1 Die vereinbarte Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse welche außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen. Dazu gehören Fälle höherer Gewalt, Streik, Mangel an Rohstoffen, Einfuhrverbot, Beschlagnahme, behördliche Maßnahmen und nicht rechtzeitige Gestellung des Transportraumes durch den Spediteur. In den vorgenannten Fällen wird der Unternehmer aufgrund der verspäteten Bereitstellung der Überdachungssysteme nicht schadenersatzpflichtig. Einen Nachweis für das Vorliegen der genannten Umstände hat der Unternehmer zu erbringen. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen. 

7.2 Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Unternehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen. 

VIII. Aufbau, Abbau und Nutzung 

8.1 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Auf- und Abbauort der Überdachungssysteme frei zugänglich ist und dem Auf- und Abbau keinerlei physische oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Für Verzögerungsschäden, die während des Auf- und Abbaus der Überdachungssysteme entstehen oder daraus resultieren, dass der Kunde seine Pflichten gemäß VI nicht erfüllt hat, haftet der Kunde. Der Unternehmer ist berechtigt, dem Kunden die Mehrkosten solcher Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- und Abbau in Höhe der jeweils gültigen Personalkostenstundensätze zu verrechnen. 

8.2 Der Auf- und Abbau erfolgt laut Vertrag. Nach Beendigung der Mietzeit im Falle von Vermietungsverträgen sind sämtliche Installationen und Inventar aller Art zu entfernen, damit nach dem Eintreffen des Unternehmers umgehend mit dem Abbau begonnen werden kann. 

8.3 Der unternehmerische Kunde hat eine verlässliche Person zu bestimmen und zu benennen, die das Überdachungssystem an Ort und Stelle übernimmt und den Unternehmer beim Auf- und Abbau unterstützt. Der Kunde bzw. diese Person wird nach Fertigstellung des Aufbaus in die Handhabung des Überdachungssystems während der Mietdauer bzw. nach Lieferung eingewiesen. 

8.4 Ohne Zustimmung des Unternehmers darf der Kunde im Falle der Vermietung mit Ausnahme der Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine Veränderung oder Instandsetzungen an den gemieteten Überdachungssystemen vornehmen, vornehmen lassen oder dulden. Im Falle des Kaufs ist der Kunde in der Vornahme von sachgerechten Veränderungen an den Überdachungssystemen frei.

8.5 Die Überdachungssysteme sind nicht für Schneelast berechnet, der Kunde hat für eine genügende Beheizung der Überdachungssysteme oder andere geeignete Maßnahmen bei Schneefall (zb Räumung der Überdachungssysteme) zu sorgen. 

8.6 Das Zeltgerüst darf nur als Aufhängevorrichtung, insbesondere für schwere Lasten benutzt werden, wenn der Unternehmer die diesbezügliche Installation übernimmt oder vorher genaue Anweisungen erteilt, wie die Anbringung von Lasten zu erfolgen hat. 

8.7 Der Anstrich von Gerüstteilen und Fußboden ist im Rahmen der Vermietung nicht gestattet. Klebereste von Werbemitteln oder Ähnliches hat der mietende Kunde vor Rückgabe an den Unternehmer zu entfernen. Die Kosten einer erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt der Kunde. 

8.8 Es ist dem mietenden Kunden in jedem Fall untersagt, Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen eigenmächtig zu versetzen oder zu entfernen. Sollten sich Konstruktionsteile, Bedachungen oder Verspannungen lockern oder lösen, so ist der Kunde im Rahmen von Vermietungen verpflichtet, den Unternehmer sofort zu benachrichtigen bzw. die notwendigen Sicherungsmaßnahmen selbst einzuleiten. 

8.9 Der unternehmerische Kunde wird das Gelände, auf dem sich die Überdachungssysteme befinden, zum Schutz gegen Vandalismus oder Diebstahl während der gesamten Mietdauer auf eigene Kosten überwachen lassen. Die Haftung des mietenden Kunden beginnt mit der Übergabe und endet mit Rückgabe d.h. mit dem Beginn des Abbaus. 

IX. Übergabe und Rückgabe 

9.1 Der Kunde bescheinigt dem Unternehmer schriftlich die ordnungsgemäße Übergabe der fertigen Überdachungssysteme. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung, sofern diese gegenüber unternehmerischen Kunden nicht ausgeschlossen wurden. 

9.2 Zur Verbesserung von Mängel hat der Kunde die Anlage dem Unternehmer zugänglich zu machen und ihm die Möglichkeit zur Begutachtung durch den Unternehmer oder von vom Unternehmer bestellten Sachverständigen einzuräumen. 

9.3 Eine Nutzung der mangelhaften Sachen, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist. 

9.4 Nach Beendigung der Mietzeit hat der Kunde oder sein Beauftragter die Anlage dem Unternehmer oder dessen Beauftragten zurückzugeben. Verzichtet der unternehmerische Kunde im Rahmen der Vermietung auf eine förmliche Rückgabe (z.b. durch Abwesenheit beim vorgesehenen Übergabetermin) so hat er im Falle der Feststellung von Schäden durch den Unternehmer den Beweis des Nichtvorhandenseins zum Zeitpunkt des Übergabetermins zu führen. 

X. Haftung für Schäden, Versicherung 

10.1 Für Vermögensschäden haftet der Unternehmer nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den Unternehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung. 

10.2 Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Unternehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.b. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Unternehmers insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.b. höhere Versicherungsprämie, Selbstbehalt). 

10.3 Reparaturen sind nach dem erforderlichen Zeitaufwand mit dem jeweils gültigen Stundensatz zzgl. der Materialkosten zu vergüten. Abhanden gekommenes oder defektes Mietmaterial, welches nicht mehr repariert werden kann, wird zum offiziellen Verkaufspreis abzüglich 20 % für den Minderwert des gebrauchten Materials, ohne Rücksicht auf das Alter, in Rechnung gestellt.

10.4 Der Unternehmer haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Benützung, Überbeanspruchung, Aufbau der Überdachungssysteme auf ungeeignetem Untergrund, fehlerhafte Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom Unternehmer autorisierte Dritte, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Unternehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat. 

10.5 Die vermieteten Überdachungssysteme des Unternehmers sind haftpflichtversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und Folgeschäden, für welche ein Schadensersatz ausgeschlossen ist. 

10.6 Der Kunde haftet für alle Schäden an den Überdachungssystemen, die durch sein schuldhaftes Verhalten oder das schuldhafte Verhalten Dritter entstehen. Der Unternehmer empfiehlt dem Kunden, für die Mietdauer zusätzlich eine Unfall-, Haftpflicht-, Feuer- bzw. sonstige Versicherung abzuschließen. 

10.7 Die zurückgegebenen Mietsachen werden vom Unternehmer überprüft. Schäden, die nicht auf normale Abnutzung zurückzuführen und Verschmutzungen, die nicht durch einfaches Abkehren oder Abreiben zu beseitigen sind, werden vom Unternehmer auf Kosten des Kundens beseitigt. Der Kunde ist verpflichtet, die Reparaturkosten und Kosten der Reinigung der Überdachungssystemen zu ersetzen. 

XI. Gefahrtragung 

11.1 Für den Fall, dass es dem Unternehmer wetterbedingt (Sturm, Hagel, starker Regen) unmöglich sein sollte, das Überdachungssystem aufzubauen, wird der Unternehmer von der Leistungspflicht frei. Auch der Kunde ist dann nicht zur Leistung der Miete bzw. zur Abnahme des Kaufgegenstandes verpflichtet. Der Kunde kann keinen Ersatz eines etwaigen Schadens vom Unternehmer verlangen. 

11.2 Für den Fall, dass die Beschreibung des Aufstellplatzes seitens des Kunden nicht den tatsächlichen, örtlichen Gegebenheiten entspricht und ein Aufbau der Überdachungssysteme nach Auffassung des Unternehmers nicht möglich ist, wird der Unternehmer ebenfalls von seiner Pflicht zur Leistungserbringung befreit. Der Kunde ist gleichwohl verpflichtet, die vereinbarte Vergütung an den Unternehmer im Rahmen von Mietverhältnissen zu bezahlen. Im Falle eines Kaufvertrages trägt der Kunde den frustrierten Aufwand der An- und Abfahrt bzw. des versuchten Aufbaus. 

11.3 Das Risiko, dass das Überdachungssystem insbesondere wetterbedingt (z.b. Sturm ab Windstärke 9) nicht genutzt werden können, trägt der Kunde. Der MIetkunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Überdachungen und das umliegende Veranstaltungsgelände bei Windstärke 8 geräumt werden. 

XII. Rücktritt vom Vertrag 

12.1 Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Ein Rücktritt des Kunden ist jederzeit möglich, hierfür werden jedoch im Rahmen von Vermietungen die nachstehenden Stornogebühren ( 909 ABGB) verrechnet: (a) Stornierung bis 6 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 25% der Auftragssumme. (b) Stornierung bis 3 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 50% der Auftragssumme. (c) Stornierung bis 1 Monat vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 75% der Auftragssumme. (d) weniger als 1 Monat vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 90% der Auftragssumme. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Unternehmers bleibt bestehen. 

12.2 Werden dem Unternehmer kreditmindernde Umstände des Kunden bekannt, welche die Einbringlichkeit der Forderungen des Unternehmers gefährden, oder kommt der Kunde seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 

12.3 Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, darf der Unternehmer bei aufrechtem Vertrag über die vermieteten Überdachungssysteme bzw. Veranstaltungsobjekte anderweitig verfügen bzw. im Falle eines Kaufvertrages von demselben nach angemessener Nachfristsetzung zurücktreten. 

XIII. Eigentumsvorbehalt 

13.1 Der Unternehmer behält sich im Falle eines Verkaufs der Überdachungssysteme das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden vor. 

XIV. Verschwiegenheit 

14.1 Der Kunde verpflichtet sich, über die mit dem Unternehmer vereinbarten Preise Stillschweigen zu bewahren. 

XV. Schlussbestimmungen 

15.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Vereinbarten am nächsten kommt. 

15.2 Es gilt das Recht der Republik Österreich. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 

15.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen dem Unternehmer und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für den Unternehmenssitz des Unternehmers sachlich zuständige Gericht. 

15.4 Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Unternehmer umgehend bekannt zu geben.