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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen - STROHBOID GmbH

 1. Präambel

1. Alle Partner sind stets bemüht, durch professionelles Handeln und Agieren die zu erbringende Leistung zur vollsten Zufriedenheit aller Beteiligten abzuwickeln.  
2. Die STROHBOID GmbH (im Folgenden der „Unternehmer") bietet unter der Marke STROHBOID die Vermietung sowie den Verkauf von Überdachungssystemen mit den Produktnamen „Eventzelt“, „Pavillon“, „Lounge“ und “Glamping” inklusive Transport, Auf- und Abbau sowie einer permanenten Installation an. Transport, Auf- und Abbau werden im Regelfall durch beauftragte Nachunternehmen durchgeführt.

3. Der Kunde erwirbt und nutzt die Überdachungssysteme zu privaten oder gewerblichen Zwecken. Der unternehmerische Kunde verpflichtet sich die Überdachungssysteme nur innerhalb seines Unternehmens zu nutzen.


2. Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen dem Unternehmer und natürlichen und juristischen Personen (kurz „Kunde“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

2. Der Unternehmer kontrahiert ausschließlich unter Zugrundelegung seiner AGB. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen der vorliegenden AGB bedürfen zu ihrer Geltung der ausdrücklichen - gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung des Unternehmers.

3. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn der Unternehmer ihnen nach Eingang bei ihm nicht ausdrücklich widerspricht.

4. Sofern in Kaufverträgen mit Kunden Bestimmungen enthalten sind, welche vom Inhalt dieser Geschäftsbedingungen abweichen oder diesen widersprechen, so geht der jeweilige Kaufvertrag als speziellere Regelung den Geschäftsbedingungen vor.  

3. Angebot, Vertragsschluss

1. Die Angebote des Unternehmers sind unverbindlich und freibleibend. Bis zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages und Entrichtung  der Anzahlung behält sich der Unternehmer einen anderweitigen Verkauf vor.

2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien des Unternehmers oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch die schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich.

3. Der Kaufpreis wird wie folgt beglichen: 50% in Form einer Anzahlung, fällig binnen 10 Tage nach Unterfertigung des Kaufvertrags sowie die restlichen 50% in Form einer Restzahlung fällig sofort nach Lieferung. Bei Auftragsvolumen über 70.000 € netto sind Zahlungskonditionen gesondert zu vereinbaren.

4. Erst mit dem Eingang der 50% Anzahlung auf dem Konto des Verkäufers und der Unterfertigung des Kaufvertrages von beiden Parteien  kommt ein verbindlicher und rechtswirksamer Vertrag zustande.


4. Eigentumsvorbehalt

1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen im Eigentum des Verkäufers. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn dies dem Verkäufer rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen Geschäftsanschrift des Zweitkäufers bekannt gegeben wurde und der Verkäufer der Veräußerung zustimmt. Im Falle der Veräußerung gilt die Kaufpreisforderung als an den Verkäufer abgetreten und ist der Verkäufer jederzeit befugt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.  
2. Im Falle des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges stimmt der Käufer schon jetzt zu, dass der Verkäufer den Kaufgegenstand auf seine Kosten jederzeit abholen kann. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen. Es wird vereinbart, dass in der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts kein Rücktritt vom Vertrag liegt, außer der Verkäufer erklärt den Rücktritt vom Vertrag ausdrücklich.


5. Wertsicherung, Terminsverlust

1. Sämtliche Preise und Forderungen werden als wertgesichert vereinbart. Als Maß der Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von der Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex VPI 2015 oder ein an seiner Stelle tretender Index. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden jedenfalls während der ersten zwei Monate ab Vertragsschluss keine Preisveränderungen in Rechnung gestellt, außer diese wurden im Einzelnen ausdrücklich ausgehandelt.  
2. Ist zwischen dem Unternehmer und dem Kunden eine Ratenzahlung vereinbart worden, hat der Unternehmer das Recht, den gesamten noch offenen Kaufpreis mit sofortiger Wirkung fällig zu stellen, wenn sich der Käufer mit einer Rate – wenn auch bloß teilweise – in Verzug befindet (Terminsverlust). Bei Verbrauchern als Kunden kann dieses Recht vom Unternehmer nur ausgeübt werden, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Kunden seit mindestens sechs Wochen fällig ist und der Unternehmer den Kunden unter Androhung des Terminsverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.


6. Pflichten des Unternehmers, Leistungsänderungen

1. Der Unternehmer oder ein vom Unternehmer beauftragter Partner übernimmt den Aufbau der Überdachungssysteme, sowie deren Transport, wenn mit dem Kunden im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde.

2. Übernimmt der Unternehmer den Transport und den Aufbau der Überdachungssysteme, so stellt er auch das notwendige Personal hierfür zur Verfügung, wenn mit dem Kunden im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart wurde. Hilfspersonen können nach Absprache mit dem Unternehmer im Einzelfall vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Stellt der Kunde eigene Helfer zur Verfügung, so haben diese die sicherheitstechnischen Vorgaben des Unternehmers einzuhalten, widrigenfalls sie der Baustelle verwiesen werden können und der Unternehmer berechtigt ist, die Aufbauarbeiten einzustellen oder der Unternehmer gegen angemessene Vergütung die Arbeiten unter Beiziehung von Ersatzkräften fortführt. Die Helfer müssen volljährig und für die zu verrichtenden Arbeiten geeignet sein. Ob eine Eignung vorhanden ist, obliegt der Beurteilung des Unternehmers und seiner Leute.

3. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare, sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen der Leistungsausführung des Unternehmers (insbesondere solche, welche der Weiterentwicklung des Produktes dienen) gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird. Jedenfalls wird der Unternehmer den Kunden von solchen Änderungen in Kenntnis setzen.


7. Pflichten des Kunden: Nutzung und  Wartung

1. Die Schneelasten sind nach DIN EN 13782 berechnet. Somit ist eine Schneelast von 20 kg/m² für die Überdachungssysteme angesetzt. Diese Schneelast von 0,2 KN/m² darf zu keinem Zeitpunkt überschritten werden und muss durch Räumen des Überdachungssystems von Schnees sichergestellt werden. Die Vorschrift gilt sinngemäß für Starkregen, Eisregen und Hagelereignisse. Gegen Aufpreis kann eine Schneelastverstärkung verbaut werden.

2. Der Kunde ist für die regelmäßige, ordnungsgemäße Wartung, Lüftung, Heizung, Unterlüftung der Unterkonstruktion (min 20cm), Überprüfung und Reinigung der Überdachungssysteme inklusive Planen und für deren Instandhaltung verantwortlich; der Unternehmer übernimmt hierfür keine Verantwortung. Dies gilt auch für Folgeschäden, die aus beschädigten Planen oder unzureichender Hinterlüftung entstehen. Bei Wasserleitungen trägt der Kunde die Verantwortung, Innenraum und Zuleitungen (unter anderem mittels der bereitgestellten Heizsysteme) frostfrei zu halten.  Reparaturarbeiten an der tragenden Holzkonstruktion dürfen nur vom Unternehmer selbst, oder einem befugten Zimmereimeister, Holzbauingenieur oder vergleichbaren Fachunternehmen durchgeführt werden.

3. Sofern der Kunde Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen eigenmächtig versetzt, verändert oder entfernt, geschieht dies auf eigene Gefahr des Kunden und haftet der Unternehmer für allfällige Folgen daraus nicht.

4. Die Überdachungssysteme können als Aufhängevorrichtung für etwaige technische Ausstattung wie z.B. Bühnentechnik benutzt werden. Die Lastaufbringung ist dabei ausschließlich symmetrisch möglich. Die Lasten der Standardausführung laut Benutzerhandbuch sind statisch berechnet und dürfen nicht überschritten werden. Davon abweichende Lastenaufbringungen müssen von einem Statiker überprüft werden. Geringere Lasten sind immer möglich.  

5. Die Membranen halten die berechneten Sturmlasten nur in geschlossenem Zustand und bei korrekter Abspannung mittels Gummiseil stand. Die Reißverschlüsse sind Qualitätsware von YKK. Da die Lebensdauer darüber hinaus stark von der Benutzung abhängt, übernehmen wir für Schäden an Reissverschlüssen keine Haftung.  
6. Die seitlichen Fenster des Pavillon 70  können erst ab einer Temperatur von mindestens 15 °C geöffnet werden. Für das Öffnen sind 2 Personen notwendig, um Beschädigungen zu vermeiden. Eine Person entlastet den Reißverschluss, die andere Person betätigt den Zipper. Die Verspannung mit den Expandergummis muss vorher gelöst werden.  
7. Im Fall von Gewährleistung bei nachweislichen Produktionsfehlern wird dem Kunden das Ersatzmaterial kostenfrei bis zum Aufbauort geliefert. Der Austausch und Einbau obliegt dem Kunden. Für Schäden die durch Nutzung und Abnutzung während des gebrauchs entstehen wird keine Haftung übernommen. Sowie Schäden, die durch höhere Gewalt entstehen. (Sturm, Vandalismus, etc.)


8. Pflichten des Kunden: Aufstellort

1. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden, sämtliche erforderlichen Zustimmungen und Bewilligungen Dritter sowie Meldungen an und Bewilligungen durch Behörden aller Art auf seine Kosten zu veranlassen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die am Aufstellungsort geltenden gesetzlichen Bestimmungen (z.B. bau- und veranstaltungsrechtliche Vorschriften) eingehalten werden.

2. Der Kunde hat mindestens 2 Wochen vor Beginn des Aufbaus die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Leitungen und deren Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstiger möglicher Störungs- und Gefahrenquellen unaufgefordert zu erheben und in Text oder Zeichnungsform zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer übernimmt keine Verpflichtung zu einer darüber hinausgehenden Prüfung oder eigenen Erhebung. Sollten die genannten Angaben seitens des Kunden nicht zur Verfügung gestellt werden, so haftet der Kunde für allfällige Schäden (Leitungsschäden etc.).

3. Der Kunde sorgt für ebenes, waagerechtes und für das Überdachungssystem bebaubares Gelände am Aufstellort mit den Abmaßen von 14x14m (Pavillon 70) oder 6x5m (Lounge 20). Bei mehreren Überdachungssystemen ergibt sich ein entprechend vielfaches der Fläche. Der Aufstellort muss vor der Materialanlieferung geräumt sein. Während des Aufbaus trägt der Kunde dafür Sorge, dass Unbefugte den Arbeitsbereich nicht betreten.

4. Die Zu- und Abfahrtswege, sowie das Baustellengelände müssen für Fahrzeuggespanne mit einem 13,5 m langen Anhänger mit einer Gesamtgespannlänge von 18,7 m, einer Breite von 2,6 m und einer Höhe von 4 m befahrbar sein. Die Absicherung des Bodens an Zufahrt und Bauplatz mittels geeigneter Maßnahmen wie Bodenschutzmatten obliegt dem Kunden. Für sämtliche Schäden am Untergrund durch Fahrzeuge oder Strohboid Produkte haftet ausschliesslich der Kunde.

5. Entspricht der Standort nicht den genannten Anforderungen, kann ein dem Aufwand entsprechender Aufpreis zur Aufstellung verrechnet werden. Für daraus resultierende z.B. Verzögerungsschäden oder sonstige Schäden, die während des Auf- und Abbaus der Überdachungssysteme entstehen, haftet der Kunde. Der Unternehmer ist berechtigt, dem Kunden die Mehrkosten solcher Verzögerungen und Wartezeiten beim Auf- und Abbau in Höhe des Personalkostenstundensatzes von netto 60 € zu verrechnen, soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

6. Sind Leitungen, Anschlüsse, Heizpilze, Folgegewerke (Installateur zum Anschluss von Wasser, Klimaanlage) und Kunde (zur Produktübergabe) zur erforderlichen Zeit nicht verfügbar, gelten die Strohboid Leistungen als geprüft und abgenommen. Alle weiteren Arbeiten und Anschlüsse sind folglich kundenseitig zu organisieren und durchzuführen.

7. Entspricht der Standort nicht den genannten Anforderungen und ist ein Aufstellen überhaupt nicht möglich muss der Kunde dem Unternehmer alle angefallenen Kosten wie z.B. Transportkosten, Arbeitsleistungen, Verdienstentgang ersetzen.  
8. Vereinbarte Nacharbeiten & Gewährleistungsansprüche werden erst nach Zahlung der Schlussrechnung von Strohboid ausgeführt.


9. Liefer- und Leistungsfristen, Verzug des Unternehmers

1. Eine vereinbarte Lieferfrist gilt vorbehaltlich unvorhersehbarer Ereignisse welche außerhalb des Einflussbereiches des Unternehmers liegen. Dazu gehören z.B. Fälle höherer Gewalt, Streik, Mangel an Rohstoffen, Einfuhrverbot, Beschlagnahme, behördliche Maßnahmen und nicht rechtzeitige Gestellung des Transportraumes durch den Spediteur. In den vorgenannten Fällen wird der Unternehmer aufgrund der verspäteten Bereitstellung der Überdachungssysteme nicht schadenersatzpflichtig. Einen Nachweis für das Vorliegen der genannten Umstände hat der Unternehmer zu erbringen.  
Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen, die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.
2. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch den Unternehmer steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich  unter gleichzeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.


10. Erfüllungsort  
Erfüllungsort sowohl für die Leistung des Unternehmers als auch für die Gegenleistung des Kunden ist der Sitz des Unternehmers.

11. Übergabe, Gewährleistung

1. Der Kunde ist verpflichtet, die vom Unternehmer bereitgestellten, gelieferten oder sonst wie zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen. Die Ingebrauchnahme gilt jedenfalls als Abnahme. Der Kunde bescheinigt dem Unternehmer schriftlich die ordnungsgemäße Übergabe der Überdachungssysteme.

2. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung, sofern der schriftliche Kaufvertrag mit dem Kunden nicht etwas anderes vorsieht.

3. Zur Verbesserung von Mängeln hat der Kunde die Anlage dem Unternehmer zugänglich zu machen und ihm die Möglichkeit zur Begutachtung durch den Unternehmer oder einen von vom Unternehmer bestellten Sachverständigen einzuräumen.

4. Eine Nutzung der mangelhaften Sachen, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Verbesserung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies zumutbar ist.


12. Haftung für Schäden, Versicherung

1. Für Vermögensschäden haftet der Unternehmer nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch den Unternehmer abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

2. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die der Unternehmer haftet, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung oder andere) in Anspruch nehmen kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und beschränkt sich die Haftung des Unternehmers insoweit auf die Nachteile , die dem Kunden durch die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere Versicherungsprämie, Selbstbehalt).

3. Der Unternehmer haftet nicht für Schäden durch unsachgemäße Behandlung und Benützung, Überbeanspruchung, Aufbau der Überdachungssysteme auf ungeeignetem Untergrund, Nichtbefolgen der Benutzerhinweise, fehlerhafte Inbetriebnahme, Wartung oder Instandhaltung durch den Kunden oder nicht vom Unternehmer autorisierte Dritte, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern der Unternehmer nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen hat.


13. Aufrechnungsverbot

Eine Aufrechnung mit Forderungen des Kunden gegen Ansprüche des Unternehmers, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen. Dies gilt gegenüber Verbrauchern als Kunden nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmers sowie für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit Forderungen des Unternehmers stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Unternehmer anerkannt wurden. In den genannten Fällen ist eine Aufrechnung durch den Verbraucher zulässig. 

14. Rücktritt vom Vertrag

1. Ein Rücktritt vom Vertrag hat schriftlich zu erfolgen. Ein Rücktritt des Kunden ist jederzeit möglich, hierfür werden jedoch die nachstehenden Stornogebühren (§ 909 ABGB) verrechnet:  
Stornierung bis 8 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 25% der Auftragssumme
Stornierung bis 4 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 50% der Auftragssumme
Stornierung bis 2 Monate vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum: 75% der Auftragssumme
weniger als 1 Monat vor Montagebeginn oder Auslieferungsdatum:           90% der Auftragssumme
Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Unternehmers bleibt bestehen. 
2. Werden dem Unternehmer kreditmindernde Umstände des Kunden bekannt, welche die Einbringlichkeit der Forderungen des Unternehmers gefährden, oder kommt der Kunde seinen bisherigen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Unternehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen oder anderes), und hat der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung verzögern oder verhindern, ist der Unternehmer zum Vertragsrücktritt berechtigt.


15. Verschwiegenheit

Der Kunde verpflichtet sich, über die mit dem Unternehmer vereinbarten Preise Stillschweigen zu bewahren.

16. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Fall eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem ursprünglich Vereinbarten am nächsten kommt.

17. Schlussbestimmungen

1. Auf diesen Vertrag ist ausschließlich österreichisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und seiner Verweisungsnormen anzuwenden.

2. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag mit unternehmerischen Kunden entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das am Sitz des Unternehmers sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig. Der Unternehmer hat jedoch darüber hinaus das Recht, den Käufer an jedem gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. Schlussbestimmung

Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde dem Unternehmer umgehend bekannt zu geben.